Allgemeine Liefer- u. Verkaufsbedingungen der Firma SW Automatisierung GmbH FN 196242t, LG Hallein

Diese Bedingungen haben ausschließliche Gültigkeit für alle angebahnten, bestehenden und zukünftigen Geschäftskontakte, insbesondere alle Angebote, Bestellungen und Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen. Subsidär gelten die österreichischen gesetzlichen Regelungen mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes, während von unseren Bedingungen oder diesen österreichischen gesetzlichen Regelungen abweichende Bedingungen des Kunden nicht anerkannt werden und unwirksam sind, auch wenn wir diesen nicht widersprechen. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen, wobei auch das Abgehen vom Schriftformerfordernis der Schriftlichkeit bedarf. Handelt es sich bei unserem Kunden um einen Konsumenten im Sinne des KSchG, gelten unsere Bedingungen nur insoweit, als sie nicht zwingenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.

  1. Angebote

    Unsere Angebote verstehen sich freibleibend und verpflichten uns nicht zur Leistung. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die dem Kunden übermittelten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangeben u. dgl. sind nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte und dergleichen uns er geistiges Eigentum und unterliegen dem Schutz der einschlägigen gesetzliche Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Wettbewerb, usw. Einreichungsunterlagen und eine entsprechende Unterstützung zur Erlangung der gewerberechtlichen Genehmigung sind kostenpflichtig und werden ohne unsere Haftung für den Erfolg erbracht.

  2. Bestellungen

    Die uns übergebenen Bestellungen sind für den Besteller verbindlich. Der Vertrag wird durch Auftragsannahme unsererseits, wie z. B. durch Auftragsbestätigung oder Erteilung der Faktura oder durch Versand der Ware bzw. durch Leistungserfüllung geschlossen. Gewichtsangaben können nur annähernd erfolgen. Höhere Gewalt, Streiks, Naturkatastrophen, Transportsperren u. dgl. berechtigen uns vorbehaltlich weiterer Rücktrittsgründe zum Vertragsrücktritt. Konstruktions- und Formänderungen der bestellten Waren berechtigen den Kunden, soweit der Kaufgegenstand nicht grundlegend geändert ist, nicht zum Vertragsrücktritt. Bei Vertragsrücktritt des Kunden bis 4 Wochen vor Lieferdatum kommt jedenfalls eine Stornogebühr von 15% des Auftragswertes zur Anwendung. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadenersatzes behalten wir uns vor. Bei Nichtabnahme von Aufträgen aus Gründen, die vom Besteller zu vertreten sind, kann der Verkäufer unbeschadet Ansprüche auf Lieferung und Durchführung des Auftrages oder Schadenersatz eine Bearbeitungsgebühr von 20% vom Auftragswert fordern und die fertig gestellten Teile voll in Rechnung stellen.

  3. Preise

    Unsere Preise gelten, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ab Lieferfirma zuzüglich MWSt., Verpackung, Transport, Versicherung, Montage und Inbetriebnahme. Preiserhöhungen infolge Steigen der Geschäftskosten, d. s. Fabrikspreise, Devisen, Agiokurse, Frachttarife, Zoll u. dgl. zwischen Bestell- und Liefertag gehen zu Lasten des Kunden. Für Aufträge auf Abruf werden stets die am Tag der Auslieferung gültigen Preise berechnet. Unsere Angebote gelten 30 Tage ab Angebotsdatum.

  4. Versand

    Der Versand erfolgt unversichert, auch bei Frankolieferung und auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Wenn seitens des Kunden keine besonderen Vorschriften, deren Kosten vom Kunden zu tragen sind, erteilt werden, so erfolgt der Versand nach bestem Ermessen. Aufbewahrungsmaßnahmen, die aus irgendeinem Grund notwendig werden, gehen zu Lasten des Kunden.

  5. Lieferzeit

    Angaben über Lieferzeit sind unverbindlich und laufen vom Datum unserer Auftragsbestätigung an. Lieferverzug gibt in keinem Fall dem Besteller ein Recht auf Schadenersatz. Höhere Gewalt und Betriebsstörungen wie auch Nichteinhalten der Zahlungsbedingungen entbinden uns von eingegangener Lieferpflicht; diesfalls steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Es steht uns das Recht zu, Teillieferungen zu veranlassen. Ist eine Lieferzeit vereinbart, so setzt ihre Einhaltung voraus, dass der Besteller seinen Vertragspflichten nachkommt. Die auf Abruf bestellten Waren sind längstens innerhalb eines halben Jahres vom Datum der Bestellung an, abzunehmen. Nach Ablauf dieses Termins steht uns das Recht zu, nach unserer Wahl die Ware zu liefern oder den Auftrag zu annullieren und eine Stornogebühr wie unter Punkt 2 sowie Schadenersatz zu fordern.

  6. Zahlungen

    Zahlungen sind nach Rechnungslegung, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Zahlungsort: Kuchl. Der Besteller darf weder Zahlungen zurückhalten, noch mit Forderungen aufrechnen, die von uns bestritten und nicht rechtskräftig festgestellt sind. Bei uns einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, dann Zinsen und Nebenspesen, dann die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines bei gezogenen Anwalts und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld. Andere Zahlungsmittel als Bargeld, z. B. Wechsel nehmen wir nur zahlungshalber an und bedürfen der vorherigen Vereinbarung und berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden. Bei Zahlungsverzug, auch bei Wechseleinlösung werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz berechnet und es steht uns frei, den Auftrag zu stornieren und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzunehmen. Die Mahnkosten, Anwalts- und Inkassospesen sind zu ersetzen. Für Abnützung, Entwertung und Verdienstentgang haftet der Käufer. Bei Aufträgen in Fremdwährungen gilt der jeweilige Kurs am Zahlungstag.

  7. Verpackung

    Die Verpackung wird in Rechnung gestellt und sofern nicht anders vereinbart nicht zurückgenommen.

  8. Reparaturen

    Bei Übernahme größerer Reparaturen verlangen wir eine Anzahlung. Solange diese nicht geleistet ist, kann mit den Reparaturarbeiten nicht begonnen werden. Über Aufforderung ist die in Reparatur gegebene Ware abzuholen und die Reparaturkosten in bar zu bezahlen. Über Wunsch des Bestellers senden wir nach vorheriger Bezahlung der Reparatur- und Frachtkosten die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers an diesen. Für die nicht abgeholte Ware gilt die Bezahlung eines ortsüblichen Lagergeldes als vereinbart. Waren bis zum Werte von € 100,-- verfallen nach 3 Monaten ab Abruf oder Rechnungslegung wenn der Besteller seine Ware nicht abholt. Unentgeltlich erstellte Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Bei entgeltlich erstellten ist eine Überschreitung bis 10 % des Voranschlages zulässig.

  9. Aufstellung

    Die Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme geht zu Lasten des Käufers sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Sind fixe Liefertermine/ Zustellungs- bzw. Montage- oder Inbetriebnahmetermine vereinbart und hat der Kunde die Überschreitung der Termine (wenn auch unverschuldet) verursacht, sind alle Mehrkosten (z. B. Entgelt für Stehzeiten) von ihm zu ersetzen. Der Besteller verpflichtet sich, rechtzeitig Gutachten über die Bausubstanz unaufgefordert beizubringen, eine Haftung für die Bausubstanz, insbesondere deren Eignung im Zusammenhang mit unseren Lieferungen und Leistungen wird von unserer Seite ausgeschlossen; weiters verpflichtet sich der Besteller vor Beginn der Aufstellung bzw. Montage sämtliche Fundamente, bauliche Vor- und Instandhaltungsarbeiten, insbesondere die elektrischen und pneumatischen Zuleitungen fertig zu stellen. Die Leistung des Monteurs beschränkt sich auf die Aufstellung, Inbetriebsetzung und Vorführung der Maschine sowie die Instruktion des Personals. Erforderliche Hilfskräfte sind vom Besteller kostenlos beizustellen. Notwendige Elektroanschlüsse werden vom Monteur nur zur Anlagenvorführung und -einweisung ausgeführt. Die ordnungsgemäße Zuleitung und dessen elektrische Überprüfung hat durch ein befugtes Elektrounternehmen zu erfolgen.

  10. Garantie, Gewährleistung, Produkthaftung, Reklamationen u. Schadenersatz

    Die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche beträgt 6 Monate bei einschichtigem und 3 Monate bei mehrschichtigem Betrieb und beginnt – auch bei Rechtsmängeln und versteckten Mängeln – Gefahrübergang auf den Kunden, spätestens aber nach Ankunft der Lieferung am Bestimmungsort (bei Lieferungen) oder nach unserer Fertigstellungsanzeige (bei sonstigen Leistungen). Reklamationen sind bei sonstiger Verwirkung aller Ansprüche unverzüglich mit eingeschriebenem Brief geltend zu machen. Das Auftreten von Mängeln und das Erheben sonstiger Einwendungen berechtigt den Kunden nicht zur Zurückhaltung des Entgeltes oder eines Teiles hievon. Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein oder behält er insbesondere entgegen dem vorhergehenden Satz Zahlungen (teilweise)zurück, erlöschen sämtliche allenfalls bestehende Gewährleistungs- u. Schadenersatzansprüche, dies gilt auch dann, wenn der Kunde ohne unsere vorhergehende schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an den Sachen durchführt oder von Dritten durchführen lässt, die von uns geliefert wurden oder auf die sich unsere sonstigen Leistungen bezogen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB und der besondere Rückgriff gemäß §933b ABGB zu unseren Lasten sind ausgeschlossen. Soweit uns nicht Vorsatz oder diesem nahe kommendes, krass grobes Verschulden trifft, sind sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen, auch unsere Haftung für unter dieser Intensität liegendes Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen; über § 933 a Abs 3 ABGB hinaus trifft den Kunden der Beweis für unser (qualifiziertes) Verschulden schon vom Beginn der Verjährungsfrist an und auch für alle Arten von Schäden. Jedenfalls ausgeschlossen ist die Anfechtung oder Anpassung eines Vertrages durch den Kunden wegen Irrtums; der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Irrtums und seiner Rechte daraus. Bei gebrauchen Sachen ist auch jeglicher Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen und– sofern die Lieferung an einen Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes erfolgt – ist die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt. Eine Garantieverpflichtung erstreckt sich ausschließlich auf Materialfehler und mangelhafte Ausführung der gelieferten Ware und umfasst den Ersatz des fehlerhaften Teiles. Die Garantieverpflichtung besteht nicht bei Fehlverhalten des Kunden, wie z. B. übermäßige oder unsachgemäße Behandlung mit ungeeigneten Schmiermitteln etc. und bei natürlichem Verschleiß. Garantie für Gebrauchtmaschinen leisten wir nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Wird eine Ware von uns auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung gemäß des Käufers erfolgte. Sollten dabei fremde Schutzrechte verletzt werden, hat uns der Käufer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Die Abnehmer verpflichten sich, alle von uns gelieferten Produkte nur entsprechend den Betriebs- und Gebrauchsanleitungen sowie unter Zuhilfenahme aller Schutzvorrichtungen zu verwenden. Abbildungen von Kunden u. Kundenliegenschaften/Werkräume sind gestattet. Warenrücklieferungen werden von uns nur dann angenommen, wenn vor Eingang der Ware eine schriftliche Vereinbarung über die rückzuliefernden Teile vorliegt. Bei Sonderanfertigungen ist eine Rücklieferung ausgeschlossen. Für die Bearbeitung von Rücklieferteilen werden 20 % des Nettorechnungswertes in Abzug gebracht und der Restgutgeschrieben. Bei Pauschalaufträgen sind überzählige Bauteile Eigentum des Verkäufers und werden nicht gutgeschrieben.

  11. Eigentumsvorbehalt

    Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allfälliger Zinsen und Eintreibungskosten unser Eigentum. Es gilt verlängerter Eigentums-vorbehalt als vereinbart. Die Ware bleibt auch nach einer Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung bzw. Einbau unser Eigentum. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware Dritten zu übereignen, zu verpfänden, als Sicherstellung anzubieten oder sonst wie zu überlassen. Werden unsere Waren entgegen dem Verbot vom Käufer dennoch veräußert, so erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die aus dieser Veräußerung resultierenden Forderungen des Käufers. Bei Pfändungen derselben sind wir sofort zu verständigen. Angebrachte Eigentumsschilder dürfen bis zur restlosen Bezahlung nicht entfernt werden. Die Forderungen des Käufers gegen den Dritten gelten sofort nach Entstehung als an uns unwiderruflich abgetreten, und der Käufer ist verpflichtet, uns bei aufrechtem verlängerten Eigentumsvorbehalt auf Verlangen seine Kunden mitzuteilen

Einkaufsbedingungen der SW Automatisierung GmbH

  1. Allgemeines

    Diese Einkaufsbedingungen gelten für Verträge, Angebote der sowie Lieferungen und sonstige Leistungen an die SW Automatisierung GmbH. Soweit im Folgenden der Begriff "Auftragnehmer" verwendet wird, ist darunter der von uns insbesondere mit der Lieferung, Werk- oder Dienstleistung beauftragte Vertragspartner zu verstehen. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

  2. Vertragsgrundlagen

    Der Inhalt des Vertrages wird in erster Linie durch die zwischen den Vertragspartnern im Einzelnen ausgehandelten Regelungen bestimmt. Soweit diese den Einkaufsbedingungen nicht widersprechen, sind diese Einkaufsbedingungen Vertragsinhalt. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden von uns nicht akzeptiert, und zwar auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Für die Abänderung der Einkaufs- und Zahlungsbedingungen genügt in keinem Falle die allgemeine Bezugnahme auf gedruckte oder sonst wie mechanisch vervielfältigte allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers; vielmehr ist über jede Abweichung eine genaue besondere schriftliche Vereinbarung nötig. Wenn in der Bestellung von SW Automatisierung auf Angebotsunterlagen des Auftragsnehmers Bezug genommen wird, bedeutet dies keine Anerkennung der kaufmännischen Bedingungen des Auftragnehmers. Die Lieferung gilt in jedem Falle als Anerkennung dieser Einkaufs- und Zahlungsbedingungen von SW Automatisierung. Dies gilt auch dann, wenn SW Automatisierung eine ohne Bestellung erfolgte Lieferung des Auftragnehmers ohne Widerspruch gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers annimmt. Mündliche Vereinbarungen oder Zusagen von Mitarbeitern von SW Automatisierung sind nur dann verbindlich, wenn diese vom Käufer schriftlich bestätigt werden. Auch auf Folgeaufträge, seien sie schriftlich oder mündlich erteilt, sowie auf sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverkehr sind diese Einkaufsbedingungen anzuwenden, ohne dass wir darauf gesondert hinweisen müssen.

  3. Formerfordernisse

    Bestellungen sind für uns nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen und firmenmäßig gezeichnet sind. Die Schriftform gilt auch dann als erfüllt, wenn die Bestellung per Telefax erfolgt. Überhaupt dürfen rechtlich bedeutsame Erklärungen zwischen den Vertragspartnern elektronisch übermittelt werden; langen derartige Erklärungen des Auftragnehmers jedoch außerhalb unserer Geschäftszeiten ein, gelten sie uns erst mit dem darauffolgenden Beginn der Geschäftszeiten als zugegangen. Geschäftszeiten sind: Mo bis Do von 7.30 bis 16.00 Uhr und Freitag von 7.30 bis 11.30 Uhr. In allen den Auftrag betreffenden Schriftstücken, insbesondere Rechnungen, ist unsere Bestellnummer anzuführen, widrigenfalls sind wir berechtigt, diese ohne Bearbeitung zurückzustellen und diese im Zweifel als nicht bei uns eingelangt gelten. Bei telefonischen Bestellungen (ohne Bestellnummer) ist der Name des Bestellers anzuführen.

  4. Weitergabe des Auftrages

    Der erteilte Auftrag darf ohne unsere Zustimmung weder teilweise noch ganz an Subunternehmer weitergegeben werden.

  5. Preis

    An uns gelegte Offerte sind, gleichgültig, welche Vorarbeiten dazu notwendig waren, unentgeltlich. Angebotsunterlagen werden nicht retourniert. Muster sind SW Automatisierung kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Vereinbarte Preise verstehen sich inklusive Verpackung, frei geliefert zum Bestimmungsort (inklusive Entladung), somit inklusive Transport und Versicherung, und sind Fixpreise, die aus keinem wie auch immer gearteten Grund eine Erhöhung erfahren dürfen. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend.

  6. Lieferung

    Lieferungen haben frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers an die von uns angeführte Empfangsstelle zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat für eine sachgemäße Verpackung zu sorgen. Versand- und Verpackungskosten sowie die Kosten für eine allfällige Transportversicherung sind vom Auftragnehmer zu tragen. Alle Lieferungen sind entsprechende Versandunterlagen (insbesondere genaue Inhaltsangaben) anzuschließen, widrigenfalls sind wir berechtigt, Lieferungen nicht anzunehmen. Die Lieferung oder Leistung ist am vereinbarten Termin bei der angegebenen Empfangsstelle in den Abnahmezeiten von Mo bis Do 7.30 bis 16.00 Uhr und Fr von 7.30 bis 11.00 Uhr, ausgenommen sind Sa, So und Feiertage, zu übergeben. Bei Lieferungen vor diesem Termin behalten wir uns vor, den Auftragnehmer mit den daraus resultierenden Mehrkosten (z.B. Lagerkosten) zu belasten. Ausdrücklich als vereinbart gilt, dass die Normen über die handelsrechtlichen Rügepflichten nicht zur Anwendung gelangen. Dies gilt im Rahmen des rechtlich Zulässigen für alle Arten von Mängeln. Ausdrücklich vereinbart wird somit, dass SW Automatisierung nicht verpflichtet ist, gelieferte Waren unverzüglich auf den ordnungsgemäßen Zustand zu untersuchen und allenfalls vorliegende offene oder verdeckte Mängel unverzüglich an den Auftragnehmer zu melden. Die Übernahme der Ware erfolgt jeweils nur unter Vorbehalt einer eingehenden Prüfung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, SW Automatisierung unverzüglich davon schriftlich zu informieren, wenn für ihn absehbar ist, dass er nicht fristgerecht liefern kann. Der Auftragnehmer wird SW Automatisierung für jede Verspätung voll schadenersatzpflichtig. Alle Lieferungen an uns haben frei von Eigentumsvorbehalt zu erfolgen.

  7. Rechnungslegung/Zahlungsfrist

    Rechnungen sind nach Lieferung oder Leistung zu übermitteln. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Rechnungs- oder Wareneingang bzw. mit vollendeter Leistungserbringung zu laufen, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist; bei Lieferung vor dem vereinbarten Termin jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin. Die Bezahlung übernommener Lieferungen oder Leistungen erfolgt binnen 14 Tagen abzüglich 3% Skonto oder binnen 30 Tagen netto. Die Zahlung bedeutet in keinem Fall die Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung und damit keinen Verzicht von SW Automatisierung auf zustehende Ansprüche aus Erfüllungsmängeln wegen Gewährleistung, Garantie und Schadenersatz.

  8. Verzug

    Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Liefer- oder Leistungstermins sind wir berechtigt, vom Vertag ohne Nachfristsetzung zurückzutreten, und zwar gleichgültig, weshalb die Verzögerung eintrat. Kann der Auftragnehmer schon vor dem vereinbarten Termin erkennen, dass eine rechtzeitige Lieferung ganz oder teilweise nicht erfolgen wird, hat er uns darüber unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung Mitteilung zu machen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, ohne Abwarten des vereinbarten Termins und ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

  9. Gewährleistung

    Für die bestellungsgemäße Ausführung der Lieferung/Leistung und Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen und ÖNORM- Vorschriften leistet der Auftragnehmer auf die Dauer von 2 Jahren Gewähr. Im Rahmen dessen hat er insbesondere dafür einzustehen, dass die Lieferung/ Leistung die gewöhnlich vorausgesetzten und im Vertrag zugesicherten Eigenschaften aufweist, sowie zugrunde gelegten Muster entspricht. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Lieferung/Leistung durch uns zu laufen. Eine Verpflichtung unsererseits zur unverzüglichen Überprüfung der Lieferung/Leistung bei Übergabe und Rüge allfälliger Mängel (kaufmännische Mängelrüge) besteht nicht. Wir sind vielmehr berechtigt, Gewährleistung wegen auftreten der Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist jederzeit geltend zu machen. Im Gewährleistungsfall haben wir das Recht, nach unserer Wahl kostenlose Verbesserung oder Austausch der mangelhaften Lieferung/Leistung zu verlangen, den Mangel von anderer Seite auf Kosten des Auftragnehmers verbessern zu lassen, den Vertrag sofort zu wandeln oder einen entsprechenden Preisnachlass zu begehren. Bei Mangelbehebung durch den Auftragnehmer beginnt die Gewährleistungsfrist nach Abnahme der Verbesserung durch uns für die gesamte von der Mangelhaftigkeit betroffene Lieferung/Leistung neu zu laufen.

  10. Schadenersatz

    Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Schäden, die uns aus einer verspäteten oder mangelhaften Lieferung/Leistung aus seinem oder dem Verschulden von zur Auftragserfüllung beigezogenen Gehilfen entstehen.

  11. Pönale

    Bei Lieferverzug ist der Auftragnehmer bis zur vollständigen Lieferungen/Leistungen verpflichtet, für jede angefangene Woche des Verzugs eine Pönale in Höhe von 5% des Gesamtbestellwertes zu zahlen, maximal jedoch 20% des Gesamtbestellwertes. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens (vgl. Punkt 6 und 10 dieser Einkaufsbedingungen) bleibt vorbehalten.

  12. Fertigungsunterlagen/Geheimhaltung

    Anlagenzeichnungen, Dokumentationen, Schaltpläne, Fotos u.ä. die wir dem Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Verfügung stellen, bleiben unser materielles und geistiges Eigentum, über das wir frei verfügen dürfen. Diese Behelfe dürfen nur zur Ausführung unserer Aufträge verwendet und betriebsfremden dritten Personen ohne unsere Zustimmung weder zugänglich gemacht noch überlassen werden. Nach Ausführung des Auftrages sind sie uns kostenlos und unverzüglich zurückzustellen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher unserer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihm im Zuge der Durchführung des Auftrags bekannt werden. Geistiges Eigentum wie Muster oder Patente, die gemeinsam entwickelt oder durch den Auftragnehmer im Auftrag von SW Automatisierung entwickelt wurden, bleibt ebenso wie das ausschließliche Nutzungsrecht daran bei SW Automatisierung. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, dass er SW Automatisierung für die Verletzung von bestehenden Schutzrechten, Patenten etc. Dritten gegenüber schad- und klaglos hält.

  13. Gerichtsstand/anzuwendendes Recht

    Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen SW Automatisierung und dem Auftragnehmer ist österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen anzuwenden. Streitigkeiten sind vor dem sachlich zu ständigen Gericht im Land Salzburg auszutragen.

  14. Salvatorische Klausel

    Falls einzelne Bestimmungen der Verträge unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrags insgesamt davon nicht berührt.